„Bestdeckung bitte!“
In der Praxis kommt es vor, dass ein Versicherungsmakler an einen Versicherer eine (bewusst knappe) Ausschreibung richtet, etwa: „Gebäudeversicherung, VS 1 Mio, Feuer/Sturm/LW/ED – bitte beste Deckung anbieten.“ Daraus wird mitunter abgeleitet, der Versicherer müsse jedenfalls die bestmögliche Variante aus der eigenen Produktpalette anbieten – andernfalls drohe dem Versicherer im Schadenfall Schadenersatz.
Diese Schlussfolgerung ist so nicht tragfähig, aber…
1) „Bestmöglicher Versicherungsschutz“ ist primär Maklerpflicht – nicht Versichererpflicht
Der Gesetzgeber adressiert den Bestmöglichkeitsmaßstab ausdrücklich beim Versicherungsmakler: Er hat den „nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz“ zu vermitteln (vgl § 28 Z 3 MaklerG). Damit ist die normative Rollenverteilung klar: Bedarfsanalyse, Deckungskonzept und Marktvergleich sind Kern der Maklerleistung.
2) Versichererpflichten im Vertrieb: ja – aber mit klarer Differenzierung
Für Versicherer gelten im Vertrieb Wohlverhaltensregeln („ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse“) und die Pflicht, dass der angebotene Vertrag den Wünschen/Bedürfnissen entspricht (§§ 128, 131 VAG 2016). Zugleich ist die Beratungspflicht des Versicherers (§ 132 Abs 1 VAG 2016) im Grundsatz gerade nicht einschlägig, wenn der Vertrag über einen dazu berechtigten Dritten (typischerweise: Makler) vertrieben wird – außer der Versicherer hat Grund zur Annahme, dass der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß beraten wird (§ 132 Abs 3 VAG 2016).
Konsequenz: Die bloße Formel „bitte Bestdeckung“ macht den Versicherer noch nicht zum „internen Deckungsoptimierer“ für den konkreten Kunden.
3) Vorvertragliche Aufklärung: Haftung nicht wegen „nicht Bestdeckung“, sondern wegen erkennbarer Fehlvorstellung
Die Judikatur zieht die Haftungslinie seit langem anders: Der Versicherer muss erkennbar geäußerte Fehlvorstellungen über den Deckungsumfang richtigstellen (RIS RS0106980). Wird eine vorvertragliche Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt, ist der Entgang des Versicherungsschutzes ersatzfähig (RIS RS0106981).
Jedoch: Gegenüber einem Makler sind die Aufklärungspflichten des Versicherers reduziert – wegen dessen Fachwissens. Das bestätigt der OGH ausdrücklich, zuletzt auch in 7 Ob 103/25k:
- keine generelle Pflicht des Versicherers, zu prüfen, ob das Produkt das Schutzbedürfnis vollständig abdeckt,
- Pflicht zur Richtigstellung nur bei erkennbarer Fehlvorstellung,
- und, gegenüber dem Makler besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, etwa die Bedeutung einer Unterversicherung zu erklären; der Makler ist der Sphäre des Versicherungsnehmers zuzurechnen.
Entscheidend ist also nicht „Bestdeckung nicht angeboten“, sondern: War für den Versicherer konkret erkennbar, dass der Versicherungsnehmer (bzw der Makler) in einer wesentlichen, deckungsrelevanten Fehlvorstellung handelt – und wurde diese nicht (wenigstens allgemein) richtiggestellt?
4) Der enge Ausnahmefall: „Offenkundig keine Deckung“ bzw. „eklatante Lücke“
Die Rechtsprechung lässt eine Warnpflicht sogar gegenüber dem Makler zu, wenn die Fehlvorstellung offensichtlich ist (klassisch: es besteht bei den genannten Parametern „gar keine Deckung“ und das fällt dem Makler offenkundig nicht auf). Dann ist zumindest ein allgemeiner Hinweis geboten (RIS RS0106981).
5) Belastbare Gegenthese
Eine pauschale Aufforderung „Bestdeckung anbieten“ begründet für sich allein keine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Versicherers. Denn „bestmöglich“ ist ohne belastbares Deckungskonzept und ohne dokumentierte Kundenpräferenzen inhaltlich unbestimmt (Preis-/Leistungsprofil, Risikoappetit, Selbstbehalte, Sublimits, etc.). Gerade diese Konkretisierung ist – gesetzlich angelegt – Makleraufgabe (§ 28 Z 1 und Z 3 MaklerG). Haftungsrelevant wird das Verhalten des Versicherers erst, wenn (i) eine konkret erkennbare Fehlvorstellung über einen wesentlichen Vertragspunkt vorliegt oder (ii) eine eklatante Deckungslücke/Undeckbarkeit aus dem Vorgang hervorsticht und der Versicherer trotzdem schweigt (RIS RS0106980; RS0106981).
Kurz:Nicht „unterlassene Bestdeckung“ ist der Haftungskern, sondern „unterlassene Richtigstellung einer erkennbaren Fehlvorstellung“ – und im Maklervertrieb gilt dafür ein hoher Eingriffsschwellenwert.
(Hinweis: allgemeine Information, keine Rechtsberatung.)